Sybill Niden Goldrich
Ernest Hornsby
Dianna Pendleton-Dominguez

CLAIMANTS' ADVISORY COMMITTEE E-NEWSLETTER
Ausgabe 1, Nr. 2, 13. Juli 2004


Willkommen zum zweiten e-Newsletter des Antragsteller-Beratungskomitees im Dow Corning Konkursvergleichsplan. Der erste E-Newsletter wurde am 1. Juli, 2004 verschickt. Sie können ihn auf der CAC Website nachlesen, indem Sie den "elektronischen Newsletter" anklicken.

Diese Mitteilungen wurden Ihnen zugeschickt, weil sie nach unseren Unterlagen auf eigenen Wunsch in die Versandliste aufgenommen wurden. Möchten Sie abbestellen, so klicken Sie bitte [hier]. Diese Mitteilungen sind nur für die Antragsteller im Dow Corning Vergleichsplan, ihre Rechtsanwälte oder juristischen Fachkräfte bestimmt, die sie vertreten. Sollten Sie kein Antragsteller oder Rechtsvertreter eines Antragstellers sein, so sind Sie für dieses Rundschreiben nicht empfangsberechtigt und sollten uns umgehend informieren.

Das CAC hat dieses Internet-Rundschreiben eingestellt, um Sie, die Antragsteller und ihre Anwälte rechtzeitig über die neuesten Entwicklungen im Vergleichsplan zu informieren, insbesondere wenn Sie das Vergleichsverfahren gewählt haben, obwohl wir Sie - soweit es uns möglich ist - auch über den Rechtsstreit informieren werden. Wir empfehlen Ihnen dringend, die folgende Internetseite der Vergleichsstelle "http://www.dcsettlement.com" und des CAC "http://www.tortcomm.org" zu besuchen, um Dokumente, aktuelle Daten und Informationen, die für die Regelung wichtig sind, zu lesen und/oder herunterzuladen.

1. Aktualisierung geleisteter Zahlungen. Mit Datum des 20. Juni 2004 berichtet die Vergleichsstelle, dass sie 7.513 Schecks in einer Gesamthöhe von $45 Millionen ausgegeben hat. Die Vergleichsstelle arbeitet, um alle 2-4 Wochen Zahlungen zu leisten. Unser Partner im Zahlungsverkehr, die Wells Fargo Bank, hat den ersten Stapel Schecks mit dem Absender "Settlement Facility Dow Corning Trust" verschickt. Um die Vertraulichkeit der Empfänger zu schützen, ist bei der Adressierung der Umschläge nun auf die Nennung des Namens "Dow Corning" verzichtet worden. Wir bedauern, dies nicht gleich so gehandhabt zu haben und bedanken uns für die kritischen Hinweise der Antragsteller und ihrer Anwälte.

2. Aktualisierung zu den Voraussetzungen für die Notice of Intent.

Diese Aktualisierung wendet sich nur an Antragsteller, die vor dem 30. November 1999 keinen Beweis zum Anspruchs-Formular eingereicht haben. Wenn Sie einen rechtzeitigen Beweis des Anspruchs eingereicht haben, dann hat diese Aktualisierung für Sie keine Bedeutung. Wie im e-newsletter vom 1. Juli 2004 berichtet, steht die Eignung von denjengen Antragstellern in Frage, die nur ein Notice of Intent-Formular nach dem 30. November 1999 eingereicht haben, das nicht zum Mitschuldner -Anspruch der Regel 3005 passt. Dow Corning hat ein Feststellungsverfahren mit dem Amtsgericht im Februar 2004 begonnen, um das Recht von "NOI Antragstellern" auf eine Entschädigung und Rechtsstreitsoption durch die Vergleichsstelle zu bestreiten bzw. zu beschränken. Das TCC hat gegen diesen Antrag Widerspruch eingelegt und gleichzeitig mit Dow Corning eine unten näher beschriebene Vereinbarung getroffen, die diesen Streit beilegen soll.

  1. Wenn Sie ein NOI-Formular nach dem 30. November 1999 eingereicht haben und Ihr Name paßt zu einem Titel bzw. einer Beschreibung in einem Mitschuldner-Anspruch der Regel 3005, so sind Sie zur Teilnahme am Dow Corning-Konkursverfahren berechtigt. Die folgende Diskussion hat in diesem Falle für Sie keine Bedeutung. Sie betrifft nur solche Antragsteller, deren NOI-Anspruch nicht zu einem Titel bzw. einer Beschreibung der Ansprüche paßt.

    Als Teil der erreichten Vereinbarung wird allen NOI-Antragsstellern und ihren Anwälten ein von der CAC mit den Schuldnern entwickelter Fragebogen im Laufe der kommenden Woche zugeschickt. Dieser Fragebogen versucht herauszufinden, ob NOI-Antragsteller der 3005-Mitschuldnerregel entsprechen, d.h. mit einem Anspruch an Bristol, Baxter, Dow Chemical etc. Zum Beispiel wird nach sämtlichen Nachnamen gefragt (z.B. Mädchennamen), unter denen Sie bekannt sind, frühere Wohnadressen, Länder, Staatsbürgerschaften und ob Sie einen Anspruch nach dem MDL 926 globalen Vergleichsverfahren oder dem revidierten Vergleichsverfahren besitzen.

  2. Falls die gegebenen Informationen keine Übereinstimmung mit der Mitschuldnerregelung nach Regel 3005 nahelegen, dann werden den Antragsstellern im Teil B des Fragebogens zahlreiche Fragen gestellt, die den Vergütungsstatus betreffen. So schließt der Bogen zum Beispiel Fragen ein, ob die Dow-Corning-Implantate entfernt worden sind, intakt waren oder gebrochen oder ob bei dem Antragsteller die in Frage kommenden Krankheiten oder Konditionen diagnostiziert wurden.

    Die Vergleichsstelle wird eine Kopie der NOI-Umfrage verschicken. Eine Kopie der Umfrage, des Dow-Corning-Antrags und der Antwort des TCC sowie eine Zusammenfassung der Richtlinie 3005 der Mitschuldneransprüche und des Gerichtsantrags vom 10. Juni 2004 werden im Laufe der Woche auf dieser Internetseite veröffentlicht. Das Abgabedatum für den Fragebogen ist der 30. Oktober 2004. Sind die Ergebnisse ausgewertet, wird das Gericht entscheiden, ob Sie als NOI-Antragsteller geeignet sind. Diese Entscheidung kann möglicherweise nicht zu dem Datum erfolgen, an dem Sie entscheiden müssen, ob Sie aus der Vergleichsoption aussteigen wollen (29. November 2004).

    Wir haben Verständnis, dass viele NOI-Antragsteller ausgerechnet jetzt erfahren müssen, dass ihre Berechtigung in Frage steht. Wir bitten Sie dringend, das die NOI-Umfrage begleitenden Schreiben sorgfältig zu lesen und die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten und, falls Sie irgendwelche Fragen haben, sich mit dem Anspruchs-Hilfe-Programm via info@sfdct.com oder CAC info@tortcomm.org in Verbindung zu setzen
3. Erlassene Ansprüche Das CAC versucht zur Zeit herauszufinden, wie es mit Ansprüchen umgeht, die nach Auffassung von Dow Corning nach früheren Regelungen als "erlassen" betrachtet wurden und darum möglicherweise nicht in das Kondkursverfahren aufgenommen werden können. Wir haben uns bemüht, Dow Corning nahezulegen, dass einige der als "erlassen" betrachteten Ansprüche (wie z.B. die, welche ohne Beratung in das Vergleichsfahrung mit Dow Corning eintraten, im Vertrauen auf die Anordnungen des Richters Pointer von Anfang des Jahres 1994) nun doch am Konkursverfahren teilnehmen können, unter Abzug der Ansprüche, die sie in ihrem vorherigen Vergleich mit Dow Corning durchsetzen konnten. Darüberhinaus bemühen wir uns, ein Verfahren zu entwickeln, bei dem Antragsteller Gültigkeit dieses "erlassenen Anspruchs" auf schnelle und effizienten Weise widersprechen können. Falls Sie (oder Ihr Mandant) eine Mitteilung bekommen haben, in der steht, dass sie aufgrund Ihrer Unterschrift unter diesen "Erlaßbescheid" keine weiteren Ansprüche geltend machen können, so wenden Sie sich bitten an info@tortcomm.org Wir werden Sie über den Stand der Dinge in dieser Angelegenheit in unseren Newslettern auf dem Laufenden halten.

4. Anordnungen der Richterin Hood. Das CAC und Vertreter der Schuldner haben zwei Vereinbarungen getroffen, die Richterin Hood am 9. Juli 2004 zur Genehmigung überreicht wurden. Die erste der beiden Übereinkünfte betrifft Fragen der zulässigen Höhe von Anwaltsaufwendungen und -honoraren. Die zweite betrifft den Datenabgleich zwischen der Vergleichsstelle und drei kanadischen Anspruchsstellen. Beide Übereinkünfte werden, sobald sie von Richterin Hood bestätigt und unterzeichnet wurden, auf der CAC-Website veröffentlicht.

5. Aktualisierung des Vergleichsplans Gewebedehner und der Zahlungsstabelle. Wie in unserem Newsletter vom 1. Juli 2004 berichtet, wurden dem Anspruchsleiter zwei Dispute bei einem Hearing am 22. Juni 2004 vorgetragen, einmal betreffend die Frage, ob Gewebedehner als Brustimplantate ausgelegt werden können und zum anderen betreffend die Frage der Anwendbarkeit der Zahlungsdefinition in der Krankheitsoption 2. Am 28. Juni gab dieser eine Stellungnahme heraus, dass er in keiner dieser beiden Fragen beabsichtige, eine Entscheidung zu treffen. Dementsprechend muß dass CAC für diese Entscheidung einen Antrag bei Richterin Hood stellen. Wir werden zu beiden Fällen einen Antrag zur Entscheidung stellen. Wir versuchen außerdem, mit den Vertretern der Schuldnerpartei in dieser Frage so schnell wie möglich eine Lösung zu finden, so dass diese Ansprüche nicht weiter auf die lange Bank geschoben werden können.

6. Probleme beim Herstellernachweis. Wir hätten gern Nachricht von den Antragsstellern, deren Herstellernachweis zwar irgendeine der folgenden Kriterien erfüllt, die jedoch von der Vergleichsstelle als akzeptabler Beweis abgelehnt worden sind: a) Sie haben Schwierigkeiten zu beweisen, dass Sie das Dow-Corning-Implantat im Rahmen einer klinischen Studie erhielten; b) Ihre Implantate sind entfernt worden und jemand hat sie als Dow-Corning-Implantate identifiziert, aber Sie haben Schwierigkeiten, dies zu beweisen

Sie erhielten eine 50%ige Kürzung Ihrer ansprche im revidierten Vergleichsprogramm, weil Sie ein Bristol, Baxter, 3M-Implantat und ein Dow-Corning besaßen, aber der Herstellernachweis für das Dow-Corning ist entweder von der Vergleichsstelle oder von Dow-Corning abgelehnt worden. In diesem Falle schicken Sie alle Proben dieser Art an das CAC: info@tortcomm.org.

7. Eidesgleiche Erklärung durch Ärzte als hinreichender Herstellernachweis.
  1. Formular für eidesgleiche Erklärungen Antragsteller, deren Krankenakten verlorengegangen sind, können eine beglaubigte " eidesgleiche Erklärung " vom implantierenden Arzt oder einer anderen verantwortlichen Person des operierenden Krankenhauses darüber einholen, dass es sich bei dem Implantat um eine Dow-Corning gehandelt hat. Die dies bestätigende Person muß zeigen, wie sie zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Dow-Corning-Implantat handelt, gekommen ist. Von einigen Antragstellern und ihren Anwälten hörten wir, wie schwierig es für sie war, eine solche Stellungnahme, die für die Vergleichsstelle akzeptabel war, zu bekommen. Darum haben wir auf unserer CAC-Webseite die Kopie einer positiven Stellungnahme veröffentlicht, deren Herstellernachweis als akzeptabel eingestuft wurde (der Name des Antragstellers wurde anonymisiert). Sie können dieses Gutachten als Muster für den Arzt betrachten, der Ihnen Ihr Implantat eingesetzt hat. Um diese gutachterliche Stellungnahme zu lesen, klicken Sie unter "Newest" auf die Sektion "Other Downloads" (andere Dateien zum Herunterladen).


  2. Eidesgleiche Erklärung. Sollte Ihr Arzt/Ihre Ärztin bestätigen, dass er oder sie nur Dow-Corning-Implantate während eines bestimmten Zeitraums verwendet hat und dies als Grund dafür angibt, dass auch Ihre Implantate von dieser Firma stammen, dann wenden Sie sich bitte gleich an uns. Eine neue Übereinkunft, die wir kürzlich mit Dow-Corning getroffen haben, erlaubt es Antragstellern, sich auf eine solche Stellungnahme zu berufen, auch wenn sie für einen anderen Patienten abgegeben wurde. Voraussetzung ist allein, dass er nachweisen kann, vom selben Arzt zur selben Zeit operiert worden zu sein. Zum Beispiel: Antragsteller A reicht ein Attest von Dr. Smith ein, aus dem hervorgeht, dass er zwischen 1975 und 1980 nur Dow-Corning-Implantate verwendet hat. Antragsteller B wurde auch von Dr. Smith operiert, aber Dr. Smith ist nun verhindert oder verzogen und kann nicht ausfindig gemacht werden, um das gleiche Gutachten noch einmal zu schreiben oder zu bestätigen. Die neue Regelung erlaubt es Antragsteller B, sich auf das Gutachten für Antragsteller A zu berufen, solange er beweisen kann, in dem besagten Zeitraum 1975-1980 das Implantat von diesem Arzt eingesetzt bekommen zu haben. M.a.W., die neue Regelung erlaubt es anderen Antragstellern, sich für den Herstellernachweis auf bereits vorhandene Gutachten des gleichen Arztes zu berufen.

    Der CAC versucht, alle für akzeptabel befundenen eidesgleichen Erklärungen zu sammeln, um eine Liste der Doktoren zu erstellen, die ausschließlich Dow-Corning-Brustimplantate benutzt haben mitsamt dem Zeitraum, in welchem diese ausschließlich Dow-Corning-Implantate verwendet haben. Falls Sie einen Brief der Vergleichsstelle erhalten haben, aus dem hervorgeht, dass Ihr Herstellernachweis auf der Basis einer eidesgleichen Erklärung akzeptiert wurde, bitte schicken Sie uns eine Kopie beider Dokumente. Wir werden Ihren Namen nicht veröffentlichen, aber die Informationen des Arztes gern zum Wohl und Nutzen anderer Antragsteller veröffentlichen. Zum Beispiel: in der eidesgleichen Erklärung, die als Beispiel auf der CAC-Webseite veröffentlicht wurde, hat Dr. Charles P. Yarn Jr. aus Huntsville, Alabama erklärt, dass er während seiner ganzen Berufszeit Dow-Corning-Implantate verwendet hat. Auf diese Weise können Antragsteller, deren Implantat von diesem Arzt eingesetzt wurde, sich auf diese Erklärung berufen, sofern Sie beweisen können, Implantationspatienten dieses Arztes gewesen zu sein.

    Wir haben die Vergleichsstelle gebeten, derartige Informationen zu sammeln und auf ihrer Webseite bzw. in ihren Newslettern zu verbreiten.
8. Liste von Krankenversicherungen, die am Vergleich teilgenommen haben. Die Liste der Krankenversicherungen die am Vergleich teilnahmen, ist jetzt auf der Vergleichsstellerswebsite unter www.dcsettlement.com verfügbar. Sie können anhand dieser Liste nachprüfen, ob Ihr Krankenversicherer eine Einigung mit Dow Corning erzielt hat. Wenn dieser auf der Liste ist, brauchen sie nicht für Kosten aufkommen, die diesem wegen Ihres Implantats entstanden sind. Falls Ihre Krankenversicherung nicht auf der Liste ist, dann setzten Sie sich bitte mit dem Anspruchs-Hilfeprogramm in Verbindung (www.dcsettlement.com), so dass diese herausfinden, ob Ihr Versicherer am Vergleichsverfahren teilgeneommen hat.

9. Anspruchrückzug-Formular. Antragsteller der Klasse 8 - Rohstoffe - zugeordnet wurden, sollten sich überlegen, ihre Ansprüche vom Konkursverfahren zurückzuziehen, weil Klasse 8-Antragstellern keinerlei Kompensationen im Vergleich angeboten werden. Die einzige Möglichkeit für Klasse-8-Antragsteller besteht in einem Rechtsstreit. Diese Ansprüche werden zum allergrößten Teil von Antragstellern gestellt, deren einzige Implantate von 3M, McGhan oder anderen Salin- und Silikon-Gel-Brustimplantaten stammen, die im Vergleichsverfahren mit keinerlei Kompensation rechnen können. Wir haben ein Formular zum Rücktritt vom Vergleichsverfahren zum Herunterladen für Sie vorbereitet. Bitte gehen sie zu "Other Downloads" und klicken Sie unter "Rücktrittsformular"

10. Termine der informationsetzungen. Die ersten Informationsetzung für Tort Claimants und ihre Anwälte wird nächste Woche am 21. Juli in Los Angeles und am 23. Juli in San Francisco abgehalten. Bitte schauen Sie auf unsere Webseite, um näheres über weitere Treffen im September diesen Jahres zu erfahren.

11. Stichtage. Bitte notieren Sie in Ihrem Kalender die Antrags-Stichtage im Jahre 2004. Bedenken Sie bitte, dass, falls Sie eine Mitteilung über den Stand Ihres Verfahrens erhalten haben, in dem auf fehlende Unterlagen hingewiesen wurde, dass Ihnen nur eine begrenzte Zeit bleibt, diese Mängel zu beheben und Sie die endgültige Ablehnung Ihrer Ansprüche riskieren.

11. August 2004
Stichtag für verspätete Antragssteller (Antragssteller, die NUR ein NOI-Formular, aber kein Proof of Claim Formular vor dem 30. November 1999 eingereicht haben), um einen Proof of Claim formular gemäß Paragraph 10 der Confirmation Order einzureichen

30. August 2004
Stichtag zur Einreichung der Absichtserklärung (NOI)

30. Oktober 2004
Äußerste Frist für NOI Antragsteller, die NOI-Umfrage zurückzuschicken

29. November 2004
Stichtag, um aus der Vergleichsoption auszusteigen (Einreichtermin für das Registrierungsormular mit angekreuztem Kästchen 2B)

Achtung: Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Sie sind nicht berechtigt, es auf irgendeiner Internetseite ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis des CAC zu veröffentlichen.



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